Im August 2024 wurde die HZA als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß DIN EN ISO/IEC 17065:2013 für weitere 5 Jahre durch die DAkkS akkreditiert. Die Akkreditierung ist gültig bis 22.08.2029 und erstreckt sich auf folgende Bereiche:
Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach dem recht der Arbeitsförderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV).
Gemäß den Empfehlungen des Beirates vom 29.03.2018 können Bildungsträger ab dem 01.07.2018 für den Bereich Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16 h SGB II zugelassen werden.
Im § 16 h Abs. 4 SGB II wird als Voraussetzung eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches gefordert. In der Entwurfsbegründung zum Gesetz (Drucksache 18/8041) erfüllen Träger diese Voraussetzung, wenn eine Zulassung für einen Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder Nummer 3 (Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung) Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vorliegt.
Zusätzlich ist die Zulassung als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe von Vorteil. Anderenfalls muss der Träger darstellen, wie er im örtlichen Hilfe- und Fördersystem vernetzt ist und zusätzlich nachweisen, dass das Personal die erforderliche Zusatzqualifikationen (insbesondere im Bereich Sozialpädagogik und therapeutische Behandlung) besitzt.
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