Informationen zum Instrumentenreformgesetz 2012
Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Instrumentenreformgesetz) ist zum 01.04.2012 in Kraft getreten. Seit dem 05.04.2012 ist die „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)“ in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht. Ab 06.04.2012 muss die Zulassung von Trägern und Maßnahmen auf der Grundlage des SGB III und der AZAV erfolgen.
(1) Welche Träger benötigen eine Zulassung?
Eine Zulassung benötigen alle Träger, die Maßnahmen anbieten möchten, die von den Arbeitsagenturen oder Jobcentern gefördert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie
- sich am Vergabeverfahren beteiligen,
- Maßnahmen anbieten, die mittels Bildungs- oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen werden können oder
- Maßnahmen im Rahmen einer Projektförderung durchführen.
Die Trägerzertifizierung erfolgt für die folgenden Fachbereiche:
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- (1) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
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- (2) Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
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- (3) Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung
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- (4) Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
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- (5) Transferleistungen durch Dritte
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- (6) Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
(2) Welche Maßnahmen benötigen eine Zulassung?
Je nachdem, welche Maßnahmen Sie anbieten, reicht eine Zulassung als Träger nicht aus. Auch bestimmte Maßnahmen benötigen eine Zulassung:
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert werden (mit Ausnahme von Maßnahmen bei Trägern der privaten Arbeitsvermittlung)
- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Keine Zulassung benötigen:
- Vergabemaßnahmen
- Maßnahmen zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
(3) Wozu dienen die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) und die Kostenzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)?
Im Rahmen der Zulassung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder der beruflichen Weiterbildung sind die von der BA ermittelten Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zu berücksichtigen.
Für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden die durchschnittlichen Kostensätze alle zwei Jahre auf das jeweilige Maßnahmeziel ermittelt. Die Kosten einer Maßnahme müssen sich an den von der BA ermittelten B-DKS orientieren und dürfen diese nicht überdurchschnittlich übersteigen.
Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wird in den B-DKS-Tabellen festgehalten, wie hoch die Durchschnittskosten für verschiedene Bildungsziele und Berufsgruppen sind. Die B-DKS werden alle zwei Jahre ermittelt und basieren auf der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010). Nicht immer kann für alle Bildungsziele und Berufsgruppen ein B-DKS festgestellt werden. Um zu vermeiden, dass die BA allen Maßnahmen und Maßnahmebausteinen ohne B-DKS zustimmen muss, werden sogenannte Schwellenwerte gebildet.
Weitere Informationen zur Kostenzustimmung seitens der BA erhalten Sie in dieser Präsentation zur Ausübung des Zustimmungsrechts.